Schnupperarten
1. Während der Unterrichtszeit
- Berufspraktische Tage/Woche
Schulveranstaltung, von einer Wiener Schule organisiert
» Mehr Infos - Individuelle Berufspraktische Tage
für Wiener Pflichtschüler:innen (WMS, MS, PTS, FMS, SPZ, ZIS, ISZ) ab der 8. Schulstufe während der Unterrichtszeit.
» Mehr Infos - Individuelle Berufs(bildungs)-orientierung
für Wiener Schüler:innen der BMHS oder AHS und für Niederösterreichische Schüler:innen, die in einem Wiener Betrieb schnuppern, ab der 8. Schulstufe während der Unterrichtszeit.
» Mehr Infos
2. Außerhalb der Unterrichtszeit
Für Schüler:innen ab der 8. Schulstufe in der schulfreien Zeit (Ferien).
3. Nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch
Für Jugendliche nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch.
Was ist Berufsschnuppern?
Berufsschnuppern kann von der Schule organisiert werden (Berufspraktische Tage) oder als individuelle Berufsorientierung durch den Jugendlichen selbst. Durch Zuschauen, Fragen stellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten lernen Interessierte den Wunschberuf im Arbeitsalltag kennen.
Berufsschnuppern ist kein Arbeitsverhältnis, es besteht daher auch kein Anspruch auf Entlohnung und die Jugendlichen dürfen nicht in die betriebliche Organisation eingegliedert werden. Schnupperinitiativen, die nicht über die Schule organisiert werden, sollten im Interesse des Betriebes und des Jugendlichen unbedingt über eine schriftliche Vereinbarung erfolgen.
Dauer und Höchstalter
Berufsschnuppern darf pro Betrieb höchstens 5 Tage dauern, insgesamt maximal 15 Tage pro Kalenderjahr. Jugendliche dürfen von Montag bis Freitag nicht länger als 8 Stunden pro Tag in der Zeit zwischen 7:00 und 18:00 Uhr im Betrieb anwesend sein. Bei Berufen mit besonderen Arbeitszeiten kann die Beginn- und Endzeit mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten davon abweichen (Rauchfangkehrer:in, Reinigungstechnik, Bäcker:in, Konditor:in ab 6:00 Uhr; Maskenbildner:in bis 20:00 Uhr).
Laut Vorgaben der AUVA und der Gesundheitskasse können Berufsschnuppertage „Nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch“ nur bis zum 22. Geburtstag in die Haftpflicht- und Unfallversicherung aufgenommen werden.
Vorsicht beim Schnuppern im Tourismus und in der Gastronomie
Nach der derzeitigen Rechtsauffassung der AUVA/der Gesundheitskassen sind Berufsschnuppertage „Nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch (Volontariat)“ in den Bereichen Hotellerie und Gastronomie nicht möglich.