Zielgruppe
Jugendliche nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch bis zum 22. Geburtstag.
Verantwortung
Erziehungsberechtigte oder Eigenverantwortung nach Erreichen der Volljährigkeit.
Versicherung
- Unfallversicherung: durch die Meldung des Unternehmens bei der AUVA
- Krankenversicherung: durch die Mitversicherung bei den Erziehungsberechtigten oder im Rahmen einer AMS-Maßnahme
- Haftpflichtversicherung: über das BiWi
Wie kommt man zur BiWi - Haftpflichtversicherung und AUVA - Unfallversicherung?
Die Vereinbarung für Berufsschnuppertage wird vollständig ausgefüllt und unterschrieben (Telefonnummer für allf. Rückfragen nicht vergessen!).
Spätestens zwei Werktage vor Beginn des Volontariats wird die Vereinbarung per Mail oder persönlich dem BiWi zur Kontrolle und Bestätigung übermittelt.
Geltungsbereich der BiWi-Haftpflichtversicherung
- Für Jugendliche mit Wohnsitz in Wien, die in einem Betrieb in Wien oder Niederösterreich schnuppern.
- Für Jugendliche mit Wohnsitz in allen anderen Bundesländern, die in einem Betrieb in Wien schnuppern.
- Ausschließlich für Berufsschnuppertage in (Ausbildungs-)Betrieben.
- Keine BiWi-Haftpflichtversicherung ist möglich für Berufsschnuppertage in Schulen (z. B. Volksschule, AHS, ORG, BMHS), schulähnlichen Einrichtungen (z. B. Musikschule), für Maßnahmen zur Unterstützung Jugendlicher beim Übertritt in die Berufsausbildung (z. B. Produktionsschulen, AusbildungsFit) sowie für Tagesstrukturen.
- Laut Vorgaben der AUVA und der Gesundheitskasse können Berufsschnuppertage „Nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch“ nur bis zum 22. Geburtstag in die Haftpflicht- und Unfallversicherung aufgenommen werden.
Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung wird vom Unternehmen bei der AUVA beantragt. Dazu übermittelt das Unternehmen die Vereinbarung für Berufsschnuppertage (mit BiWi Kontrollvermerk) und eine Kopie der E-Card des/der Jugendlichen per Mail oder Fax an die AUVA:
E HKR-MVB@auva.at | F 05 93 93 - 21 525
Der Unfallversicherungsbeitrag beträgt derzeit (2024) 16 Cent pro Person und Kalendertag und wird von der AUVA vorgeschrieben.
Achtung: Ausnahme Tourismus und Gastronomie
Nach der derzeitigen Rechtsauffassung der AUVA/der Krankenkassen sind unverbindliche Berufsschnuppertage „Nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch“ in den Bereichen Hotellerie und Gastronomie nicht möglich.